Schritt 1: Welche Staaten haben überhaupt einen Anknüpfungspunkt?
Bei internationalen Sachverhalten ist zunächst zu klären, aufgrund welcher Umstände Deutschland und ein anderer Staat ein Besteuerungsrecht beanspruchen könnten. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Betriebsstätte, Arbeitsort, Immobilienbesitz oder Sitz eines Unternehmens können unterschiedliche Anknüpfungspunkte schaffen.
Erst wenn die nationalen Steuerregeln beider Staaten verstanden sind, lässt sich beurteilen, ob eine tatsächliche Doppelbesteuerung droht und ob ein Doppelbesteuerungsabkommen diese begrenzt.
Schritt 2: Die Einkunftsart richtig bestimmen
DBA verteilen Besteuerungsrechte nicht pauschal für „Auslandseinkünfte“. Arbeitslohn, selbstständige oder unternehmerische Tätigkeiten, Unternehmensgewinne, Immobilien, Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne folgen unterschiedlichen Regelungen.
Die steuerliche Einordnung der Einkunftsart ist daher zentral. Eine falsche Kategorisierung kann dazu führen, dass der falsche DBA-Artikel oder eine unzutreffende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird.
Schritt 3: Das konkrete DBA prüfen
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen orientieren sich häufig an ähnlichen Strukturen, sind aber nicht identisch. Einzelne Artikel, Schwellen, Sonderregelungen und Protokolle können voneinander abweichen.
Es ist deshalb nicht belastbar, aus einem bekannten DBA auf ein anderes Land zu schließen. Maßgeblich ist die für den betreffenden Zeitraum geltende Fassung des konkreten Abkommens.
Freistellung und Anrechnung sind unterschiedliche Methoden
Ein DBA kann dazu führen, dass bestimmte Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden oder dass ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Welche Methode gilt, hängt vom Abkommen und der Einkunftsart ab.
Auch freigestellte Einkünfte können in Deutschland steuerlich relevant bleiben, beispielsweise wenn sie den Steuersatz auf andere Einkünfte beeinflussen. Deshalb bedeutet „im Ausland zu versteuern“ nicht automatisch „in Deutschland nicht anzugeben“.
Welche Unterlagen für eine erste Prüfung benötigt werden
- Wohnsitz- und Aufenthaltszeiträume,
- Land und Ort der tatsächlichen Tätigkeit,
- Art der Einkünfte und zugrunde liegende Verträge,
- ausländische Steuerbescheide oder Steuerabzüge,
- bei Unternehmen Angaben zu Betriebsstätten und Geschäftsräumen,
- bei Immobilien Lage, Nutzung und Eigentumsverhältnisse,
- gegebenenfalls Nachweise über Arbeitstage und Reisen.
Typische Fehlannahmen
- „Ich habe im Ausland Steuer gezahlt, also ist in Deutschland nichts mehr zu tun.“
- „Entscheidend ist nur, wo mein Auftraggeber sitzt.“
- „Jedes DBA funktioniert gleich.“
- „Freigestellte Einkünfte müssen in Deutschland nie erklärt werden.“
Praktische Empfehlung
Internationale Sachverhalte sollten chronologisch und staatenbezogen dokumentiert werden. Eine kurze Übersicht mit Wohnorten, Arbeitstagen, Einkunftsarten, Vertragspartnern und bereits gezahlten ausländischen Steuern ist für die erste steuerliche Einordnung meist hilfreicher als eine ungeordnete Sammlung einzelner Belege.
Kein DBA ohne konkrete Prüfung
Dieser Beitrag beschreibt nur die Prüfmethodik. Welche Besteuerungsrechte Deutschland und der andere Staat tatsächlich haben, kann nur anhand des konkreten Staates, Zeitraums und Sachverhalts beurteilt werden.